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Zum Verhältnis von Kolonialkriegerbund und Reichskolonialbund

siehe auch: Abkürzungs-verzeichnis

Kolonial-Post, Jahrgang 1936, Nr. 8, 23.08.1936, S. 154

Rundschreiben Nr. 8

Die von uns Kolonialkriegern seit Gründung des DKKB stets erstrebte Zusammenfassung aller kolonialen Verbände ist, wie in den letzten Rundschreiben bekanntgegeben, durch die Gründung des Reichskolonialbundes unter der Führung des Generals von Epp nunmehr erfolgt. Die Stellung des Deutschen Kolonialkrieger-Bundes (DKKB) in und zum Reichskolonialbund (RKB) ist durch General von Epp, Bundesführer des RKB und des DKKB wie folgt festgelegt:

Führer-Anordnung
1. Die Mitglieder des Deutschen Kolonialkrieger-Bundes sind zugleich Mitglieder der Ortsverbände des Reichskolonialbundes. Die Kolonialkrieger-Kameradschaften bleiben in sich geschlossen und werden dem zuständigen Ortsverband zugeteilt.
2. Die Kameradschaftsführer treten in den Stab der Ortsverbandsleiter.
3. Die Bezirksführer treten als solche in den Stab der Gauverbandsleitungen ein.
4. Die Bundesführung des Deutschen Kolonialkrieger-Bundes untersteht direkt der Bundesführung des Reichskolonialbundes.
5. In militärischen und in Angelegenheiten des Deutschen Kolonialkrieger-Bundes ist die Bundesführung des Deutschen Kolonialkrieger-Bundes oberste Befehlsstelle, die Bezirksführer und Kameradschaftsführer sind Befehlsstellen der Kameradschaften.
6. Die Führer des Deutschen Kolonialkrieger-Bundes werden direkt vom Bundesführer des Deutschen Kolonialkrieger-Bundes ernannt.
7. Die Kameradschaften zahlen je Mitglied 0,05 RM monatlichen Beitrag an den Reichskolonialbund. Der Beitrag wird durch die Kameradschaftsführer eingezogen und im ganzen an den Ortsverband des Reichskolonialbundes abgeführt, zu dessen Verfügung er bleibt.
8. In Zukunft dürfen als Mitglieder im Deutschen Kolonialkrieger-Bund nur aufgenommen werden:
a) Angehörige ehem. Schutztruppen und Kolonialpolizei,
b) Angehörige des ehemal. Ostasiatischen Expeditionskorps sowie der in Ostasien stationiert gewesenen Truppenteile,
c) Angehörige der Kriegsmarine und der Marine-Infanterie,
d) Asienkämpfer des Weltkrieges,
e) alle Deutschen, welche in den Kolonien Kriegs- bzw. Waffendienst getan haben.
9. Die bisher von den Kolonialkrieger-Kameradschaften übernommenen Kolonialfreunde können in ihren Kolonialkrieger-Kameradschaften als Mitglieder verbleiben.
10. Die Bundesuniform des Deutschen Kolonialkrieger-Bundes dürfen nur die unter 8 bezeichneten Kameraden tragen.


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